11 Juni 2026
Diplomatenfahrzeug in der Schweiz: Worauf sollte man beim Kauf oder Verkauf achten?
Diplomatenfahrzeug in der Schweiz: Worauf sollte man beim Kauf oder Verkauf achten?
Ein Auto im Ausland kaufen und in die Schweiz bringen — oder umgekehrt ein Schweizer Fahrzeug an einen ausländischen Käufer verkaufen: Beide Vorgänge sind legal und weit verbreitet, erfordern aber präzise Zollformalitäten und Abgaben, die mehrere tausend Franken ausmachen können. Dieser Leitfaden erklärt die Schritte, Dokumente und Kosten — in beide Richtungen über die Grenze.
Bevor Sie im Ausland einen Vertrag unterschreiben, sollten Sie sicherstellen, dass das Fahrzeug in der Schweiz überhaupt zugelassen werden kann. Zwei Punkte sind entscheidend.
Der erste ist die Typengenehmigung. Verfügt das Modell über eine schweizerische Typengenehmigung oder eine anerkannte europäische Gesamtgenehmigung, sind die Zulassungsschritte einfach. Andernfalls ist eine Einzelgenehmigung erforderlich — ein langwieriges und teures Verfahren, das mehrere tausend Franken kosten kann.
Der zweite ist das Certificate of Conformity (COC), die Übereinstimmungsbescheinigung. Dieses Dokument wird vom Verkäufer übergeben oder vom Hersteller ausgestellt (teilweise gegen Gebühr) und bestätigt, dass das Fahrzeug den europäischen technischen Normen entspricht. Es erleichtert die kantonale Prüfung erheblich, garantiert die Zulassung jedoch nicht.
Beim Kauf bei einem ausländischen Händler empfiehlt es sich, einen Preis ohne Mehrwertsteuer zu vereinbaren oder im Vertrag festzuhalten, dass die ausländische MWST nach dem Export zurückerstattet wird. Beim Kauf von einer Privatperson ist die ausländische MWST in der Regel nicht rückforderbar.
Das Fahrzeug muss unaufgefordert bei einer für den Warenverkehr geöffneten Schweizer Zollstelle angemeldet werden, während der Schalteröffnungszeiten. Folgende Dokumente sind vorzulegen:
der Kaufvertrag oder die Rechnung
der ausländische Fahrzeugausweis bzw. die Zulassungsbescheinigung (auch wenn annulliert)
das Certificate of Conformity (COC), falls vorhanden
ein Ausweisdokument
die Zollanmeldung für die Einfuhr
Bei der elektronischen Anmeldung löst das System Passar schrittweise das bisherige e-dec ab; die Umstellung soll bis April 2027 abgeschlossen sein.
Ist die Verzollung an der Grenze nicht möglich, kann am Grenzposten ein Vormerkschein (Formular 15.25) verlangt werden, der zwei Arbeitstage Zeit gibt, um sich bei einer Zollstelle im Inland zu melden.
Praktischer Hinweis: Die Abgaben sind direkt bei der Zollstelle zu bezahlen, und nicht alle Zollstellen akzeptieren Bankkarten. Es ist ratsam, Bargeld mitzuführen.
Bei der Einfuhr eines Personenwagens in die Schweiz fallen drei Hauptabgaben an.
Die Automobilsteuer: 4 %. Diese Bundessteuer wird auf dem Fahrzeugwert erhoben und gilt für Personenwagen sowie bestimmte leichte Nutzfahrzeuge. Sie ist nicht zu verwechseln mit der kantonalen Motorfahrzeugsteuer (der jährlichen „Verkehrssteuer"), die nach der Zulassung anfällt.
Die Mehrwertsteuer: 8,1 %. Sie wird auf dem im Vertrag oder in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis berechnet, zuzüglich der Transportkosten bis zum Bestimmungsort in der Schweiz und der Einfuhrabgaben (einschliesslich Automobilsteuer und Gebühren). Fehlt ein Vertrag — etwa bei einem geschenkten Fahrzeug — dient der Marktwert als Berechnungsgrundlage.
Die Zollabgaben. Sie werden nach dem Gewicht des Fahrzeugs berechnet. Sie können entfallen, wenn der präferenzielle Ursprung des Fahrzeugs (z. B. europäisch) durch eine Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1) oder eine Ursprungserklärung nachgewiesen wird.
Hinzu kommen rund CHF 20 für den Prüfungsbericht des Zolls, das Formular 13.20 A, das die Verzollung bestätigt. Dieses Dokument ist für die Zulassung unerlässlich: Ohne dieses Formular nimmt kein kantonales Strassenverkehrsamt das Dossier an.
Ein importierter Personenwagen, dessen Emissionen die Schweizer CO₂-Zielwerte überschreiten, kann vor der ersten Zulassung in der Schweiz einer Sanktion unterliegen. Diese wird nicht am Zoll erhoben, sondern nachträglich durch das Bundesamt für Energie (BFE), nachdem die Importdaten beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) erfasst wurden.
Zwei Fahrzeugkategorien sind davon ausgenommen:
Fahrzeuge, die mehr als 12 Monate vor der Zollanmeldung im Ausland zugelassen wurden
Fahrzeuge, die mehr als 6 Monate vor der Zollanmeldung im Ausland zugelassen wurden und mehr als 5 000 km aufweisen
In der Praxis betrifft die CO₂-Sanktion daher vor allem neue oder fast neue Fahrzeuge. Bei einem neueren Fahrzeug mit hohen Emissionen kann sie mehrere tausend Franken betragen: Eine vorgängige Schätzung mit dem offiziellen Rechner des ASTRA ist vor dem Kauf dringend zu empfehlen.
Nach der Verzollung erfolgt der letzte Schritt beim Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons. Das Dossier umfasst:
das vom Zoll abgestempelte Formular 13.20 A
das Certificate of Conformity oder die technischen Unterlagen des Fahrzeugs
den Versicherungsnachweis (Haftpflicht), der vom Versicherer elektronisch an die kantonale Behörde übermittelt wird
den Abgaswartungsbericht, vorgängig durch eine anerkannte Garage erstellt
gegebenenfalls die ASTRA-Bestätigung betreffend CO₂
Anschliessend wird das Fahrzeug der technischen Prüfung (Motorfahrzeugkontrolle, MFK) vorgeführt. Besteht es die Prüfung, können die Schweizer Kontrollschilder ausgestellt werden.
Für einen Occasionswagen, der in Deutschland für 10 000.- gekauft (rund CHF 9 500 zum indikativen Wechselkurs) und selbst überführt wird:
Position/Indikativer Betrag
Kaufpreis CHF 9 500
Automobilsteuer (4 %)CHF 380
Zollabgaben (nach Gewicht, ohne Ursprungsnachweis)CHF 150–250
MWST 8,1 % (auf Preis + Steuer + Transport)ca. CHF 815
Prüfungsbericht 13.20 ACHF 20
Abgaswartung + kantonale PrüfungCHF 100–200
Total Abgaben und Gebührenca. CHF 1 500–1 700
Diese Beträge sind indikativ und variieren je nach Kanton, Wechselkurs und Fahrzeugursprung. Faustregel: Bei einem Fahrzeug europäischen Ursprungs sind rund 13–15 % des Kaufpreises an Abgaben und Gebühren einzuplanen.
Wer seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt, kann sein persönliches Fahrzeug vollständig abgabenfrei einführen: keine MWST, keine Automobilsteuer, keine Zollabgaben. Diese Regelung des Übersiedlungsguts ist an zwei Hauptbedingungen geknüpft: Das Fahrzeug muss sich seit mindestens sechs Monaten vor dem Umzug im Besitz des Eigentümers befinden und von ihm genutzt worden sein, und es darf während eines Jahres nach der Einfuhr nicht verkauft werden.
Die Anmeldung erfolgt mit dem Formular 18.44 beim Grenzübertritt. Die Kosten im Zusammenhang mit der Zulassung (Prüfung, Abgaswartung, Kontrollschilder) bleiben geschuldet.
Der definitive Export eines Schweizer Fahrzeugs ist administrativ einfacher als der Import. Der Verkäufer muss die Zulassung beim kantonalen Strassenverkehrsamt annullieren (Hinterlegung oder Annullierung der Kontrollschilder) und dem Käufer den Fahrzeugausweis — auch annulliert — sowie den Kaufvertrag übergeben.
Beim Grenzübertritt ist eine Ausfuhrdeklaration zu erstellen. Wurde das Fahrzeug bei einem Schweizer Händler gekauft, ermöglicht dieses Dokument dem ausländischen Käufer, die Rückerstattung der Schweizer MWST zu verlangen, gemäss den Bedingungen des Verkäufers.
Für die Überführung des Fahrzeugs auf der Strasse können beim kantonalen Strassenverkehrsamt temporäre Exportschilder mit begrenzter Versicherung bezogen werden.
Da die Schweiz nicht Mitglied der Europäischen Union ist, wird ein Schweizer Fahrzeug als Einfuhr aus einem Drittland behandelt. Für Frankreich muss der Käufer das Fahrzeug bei einer französischen Zollstelle verzollen und die französische MWST von 20 % sowie Zollabgaben von 10 % entrichten, berechnet auf dem Rechnungswert.
Die Zollabgaben von 10 % können entfallen, wenn der europäische Ursprung des Fahrzeugs nachgewiesen wird, insbesondere mit einem EUR.1-Zertifikat — ein häufiger Fall bei Fahrzeugen europäischer Marken, die ursprünglich aus der EU in die Schweiz importiert wurden. Nach der Zahlung stellt der französische Zoll die Verzollungsbescheinigung 846 A aus, die für die französische Zulassung erforderlich ist.
Eine Abgabenbefreiung existiert auch in umgekehrter Richtung für Personen, die die Schweiz verlassen und ihren Wohnsitz in die EU verlegen — unter Bedingungen bezüglich Wohnsitzdauer und Fahrzeugbesitz.
Was kostet der Import eines Autos in die Schweiz? Bei einem Fahrzeug europäischen Ursprungs sind rund 13–15 % des Kaufpreises an Abgaben und Gebühren einzuplanen: 4 % Automobilsteuer, 8,1 % MWST (berechnet auf dem Preis zuzüglich Kosten und Abgaben), Prüfungsbericht und Zulassungsgebühren. Bei neueren Fahrzeugen mit hohen Emissionen kann eine CO₂-Sanktion hinzukommen.
Darf man in der Schweiz mit einem unverzollten Fahrzeug fahren? Nein. Eine in der Schweiz wohnhafte Person darf ein im Ausland zugelassenes, unverzolltes Fahrzeug nicht frei benutzen, ausser mit einer spezifischen Zollbewilligung. Die Verzollung muss bei der Einreise erfolgen.
Ist das COC-Zertifikat obligatorisch? Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, erleichtert die kantonale Prüfung aber erheblich. Ohne COC oder anerkannte Typengenehmigung ist eine Einzelgenehmigung erforderlich, mit deutlich höheren Kosten und längeren Fristen.
Lohnt sich der Import finanziell? Das hängt von der Preisdifferenz zum Schweizer Markt ab. Rechnet man die Abgaben (rund 13–15 % des Preises), den Transport, den Zeitaufwand für die Formalitäten und das Garantierisiko zusammen, kann ein bescheidener Preisunterschied vollständig aufgezehrt werden. Eine vollständige Kalkulation vor dem Kauf ist unerlässlich.
Können die Zollformalitäten delegiert werden? Ja. Ein Spediteur oder Zollagent kann die Formalitäten erledigen, die Abgaben bezahlen und sie anschliessend weiterverrechnen — gegen Honorare, die vorgängig zu klären sind.
Quellen: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Bundesamt für Strassen (ASTRA), Bundesamt für Energie (BFE), französischer Zoll. Stand: erstes Halbjahr 2026; Sätze und Verfahren können ändern.
Geschrieben am 06 Juli 2026
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